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07.07.2009 17:35:11
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Kompaktsignal
Regellichtpunkthöhe
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Summary

Grundsätzlich ist die Höhe der (Lichtsignal)e so zu bemessen, dass diese zweifelsfrei und aus der erforderlichen Mindestentfernung erkennbar sind. Für neu zu errichtende (Lichtsignal)e gilt nach Regelzeichnung eine Regellichtpunkthöhe von 5,40 m. Von der Regellichtpunkthöhe kann, bei einem Gleisabstand von minimal 4,50 m, abgewichen werden. Sie beträgt in diesem Fall 6,00 m. Des weiteren darf von der Regellichtpunkthöhe nur bei Anordnung der (Haupsignal)e über den (Gleis)en auf (Signalbrücke)n und (Signalausleger)n abgewichen werden. Die Höhe des unteren Lichtpunktes eines Hauptsignals soll 3,80 m über SO (etwa Augenhöhe eines Triebfahrzeugführers) nicht unterschreiten.

Gruppenweise zusammenstehende (Hauptsignal)e sind möglichst gleich hoch und in einer senkrecht oder schräg zu den Gleisachsen gerichteten Linie so aufzustellen, dass der Triebfahrzeugführer

bei Annäherung ein eindeutiges Signalbild erhält und die (Signal)e von jeder Stelle aus in der selben Reihenfolge nebeneinander sieht.

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